Rn 29

Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für die Ausgestaltung des Umgangsrechts folgt aus dem natürlichen Elternrecht, das in Art 6 II 1 GG verankert ist. Eine von einer elterlichen Vereinbarung abweichende gerichtliche Umgangsregelung ist nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Kindeswohls dies erfordern (vgl Brandbg FamRZ 14, 1792). Es reicht nicht aus, dass dem Gericht eine bessere als die elterliche Regelung möglich erscheint (Köln FamRZ 82, 1237; vgl auch Staud/Rauscher § 1684 Rz 158). Die Elternvereinbarung darf nicht sittenwidrig sein. Insb ist es unzulässig die Nichtausübung des Umgangsrechts mit einer Freistellung von der Unterhaltspflicht zu koppeln (s.o. Rn 17).

 

Rn 30

Im Unterschied zu einer gerichtlichen Regelung kann die Umgangsvereinbarung der Eltern nicht sogleich Grundlage für Ordnungsmittel gem § 89 FamFG sein. Dazu ist vielmehr gem §§ 156 II, 86 I Nr 2 FamFG ein gerichtlich gebilligter Vergleich erforderlich (zur alten Rechtslage vgl BGH FamRZ 88, 277; Frankf FamRZ 88, 1315; Bambg 95, 428). Die Billigung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung geprüft hat und sie dem Kindeswohl zumindest nicht widerspricht. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist sittenwidrig und daher nichtig (Staud/Rauscher § 1684 Rz 125).

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