Rn 4

Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt ist, werden durch § 1685 abschließend bestimmt (Zweibr FamRZ 99, 1161; BVerfG FamRZ 03, 816, 825; Celle FamRZ 16, 916). Der Kreis der Umgangsberechtigten wird auch nicht durch § 1626 III erweitert, der lediglich festschreibt, welcher Umgang dem Wohl des Kindes dient (Bambg FamRZ 99, 810; vgl Staud/Rauscher § 1685 Rz 15; aA Rostock FamRZ 05, 744).

 

Rn 5

Ein Umgang des Kindes mit Personen ohne eigenes Umgangsrecht kann aber beim Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls durch Maßnahmen nach § 1666 ermöglicht werden (Zweibr FamRZ 99, 1161; Staud/Rauscher § 1685 Rz 17). Nicht ausreichend ist, dass der Umgang für das Kindeswohl nur förderlich wäre (Oldbg FamRZ 03, 1582).

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