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Der leibliche Vater muss ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt haben, was sicherstellen soll, dass sein Umgangsbegehren nicht willkürlich ist, sondern bei ihm ein objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (Frankf FamRZ 19, 1254). Es genügt also nicht, dass der leibliche Vater jetzt Interesse an dem Kind zeigt, sondern er muss es bereits zuvor getan haben, indem er zB die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, die Mutter zur Entbindung begleiten wollte, sein Kind zügig kennenlernen wollte, sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert hat, ggf Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat, die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – ggf auch finanziell – zu übernehmen (BRDrs 666/12, 13). Der leibliche Vater muss sich jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme zumindest bemüht und zu dem Kind bekannt haben (Bremen FamRZ 15, 266). Stets muss die Konstellation des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie das Alter des Kindes sowie die Beziehung zwischen Mutter und leiblichem wie rechtlichem Vater. Auch muss gewürdigt werden, inwieweit der leibliche Vater aus Rücksicht auf das Kind und die soziale Familie sein Interesse bisher nur zurückhaltend bekundet hat (BRDrs 666/12, 13).

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