Rn 14

II gibt dem FamG das Recht, in die Befugnis zur Alleinentscheidung gem I 2 oder 4 einzugreifen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Diese Eingriffsschwelle ist niedriger als bei § 1666, verlangt aber, dass triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorhanden sind, die darauf hinweisen, dass ohne die Maßnahme eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintreten könnte (BGH FamRZ 79, 113; Grüneberg/Götz § 1687 Rz 11). Das FamG sollte von der Eingriffsmöglichkeit regelmäßig nur auf – grds nicht erforderlichen – Antrag eines Elternteils Gebrauch machen (vgl Staud/Salgo § 1687 Rz 55).

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