Rn 10

Die in I 4 normierte Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind berechtigterweise vorübergehend aufhält, folgt aus der rein praktischen Notwendigkeit, dass dieser Elternteil nur so seiner Betreuungs- und Aufsichtspflicht nachkommen kann (vgl Grüneberg/Götz § 1687 Rz 8). Folgerichtig ist die Alleinentscheidungsbefugnis beschränkt auf die Dauer des Aufenthalts bei dem Elternteil und auf Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (vgl Brandbg FamRZ 20, 1654). Ebenso folgerichtig findet I 4 gem § 1687a entspr auch für den nichtsorgeberechtigten Elternteil Anwendung. Hauptanwendungsfall ist das einvernehmlich oder in Übereinstimmung mit einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübte Umgangsrecht, insb auch beim Ferienumgang. Maßgeblich ist der Besuchscharakter (vgl J/H/A/Rake § 1687 Rz 6). Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt – sei es auch nur für ein kurzen Zeitraum, etwa in Durchführung des ›Wechselmodells‹ – bei einem Elternteil, folgt dessen Befugnis zur alleinigen Entscheidung bereits aus I 2 (s.o. Rn 5).

 

Rn 11

Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung sind entspr dem Sinn und Zweck der Vorschrift solche, die zwangsläufig ständig zur Entscheidung anstehen, wenn man ein Kind in seiner Obhut hat. Dazu zählen insb die Fragen, was das Kind essen, wann es ins Bett gehen (vgl BTDrs 13/4899, 108) und welche Kleidung es tragen soll, aber auch welche Spiele es machen und in welchem Umfang es fernsehen darf sowie die Notwendigkeit des Wäschewaschens (Brandbg FamRZ 17, 217). Die Befugnis zur tatsächlichen Betreuung umfasst aber nicht das Recht, das Kind zu vertreten. Insoweit besteht nur ein Notvertretungsrecht gem I 5 iVm § 1629 I 4 (Grüneberg/Götz § 1687 Rz 8).

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