Rn 6
II erweitert den Anwendungsbereich des I auf Personen, die zwar keine Pflegepersonen iSd SGB VIII sind, aber das Kind iRe Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem § 34 SGB VIII, einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gem § 35 SGB VIII oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem § 35a SGB VIII erziehen und betreuen.
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