Rn 7

In allen Sorge- und Umgangsrechtssachen ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge ggü dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen sind daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig (BGH NJW-RR 86, 1130; BGHZ 64, 19, 29; KG FamRZ 77, 65). Sie können lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen.

 

Rn 8

Folgerichtig schafft § 1696 I 1 die Möglichkeit der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gem § 156 II FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs (Naumbg FamRZ 11, 308), die für das Gericht zu einer vAw wahrzunehmenden Pflicht wird (vgl BTDrs 13/4899, 109), falls eine abweichende Regelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese in ständiger Rspr (BVerfG FamRZ 15, 210; BGH NJW-RR 86, 1130; BGH FamRZ 93, 314; BGHZ 64, 19, 29; BayObLG FamRZ 64, 640 f; 71, 467, 471; 74, 318, 3; 76, 38, 39 und 41, 42; KG FamRZ 59, 253, 254; 67, 411, 412) entwickelte und vertretene Formel ist mit Neufassung der Vorschrift Gesetz geworden. Damit soll insb ggü den Betroffenen zum Ausdruck kommen, dass nicht jede Änderung ausreicht, um das Verfahren neu aufzurollen (BTDrs 13/4899, 109; vgl EGMR FamRZ 13, 431). Eltern sollen grds erforderliche Anpassungen der Umgangsregelung einvernehmlich selbst vornehmen (Hambg FamRZ 21, 201). Auch ausländische anerkennungsfähige Entscheidungen oder Vergleiche können abgeändert werden (Stuttg FamRZ 18, 39).

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