Rn 10

Liegen veränderte Umstände vor, so ist zu prüfen, ob deswegen eine Änderung der Erstentscheidung notwendig ist. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Das Interesse der übrigen Beteiligten ist nur von Bedeutung, sofern es sich auf das Kindeswohl auswirkt (Staud/Coester § 1696 Rz 61). Es ist nicht losgelöst von der Erstentscheidung nach der für das Kind besten Lösung zu suchen, sondern ein Vergleich zwischen der bestehenden Regelung und einer möglichen neuen Regelung anzustellen. Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen (Karlsr OLGR 00, 383; Köln FamRZ 05, 1276). Für die Beurteilung der Alternativen sind jeweils alle üblichen Kindeswohlkriterien (s § 1671 Rn 30 ff) heranziehen. Beim anschließenden Vergleich der Regelungen ist danach zu fragen, ob das Änderungsinteresse das Bestandsinteresse deutlich überwiegt.

 

Rn 11

Dieser strenge Maßstab gilt jedoch nicht, wenn die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag machen, insb zur Neuregelung der Sorge. Dann dreht sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Die triftigen Gründe müssen nicht für die erstrebte Änderung sprechen, es genügt wenn sie ihr nicht im Wege stehen (Schwab FamRZ 98, 457, 471; Staud/Coester § 1696 Rz 73 f; Dresd FamRZ 02, 632 sieht in dem übereinstimmenden Elternvorschlag bereits einen triftigen Grund und hält das Gericht für daran gebunden, falls nicht das mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht oder konkrete Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen). Erst recht gilt dies, wenn beide Eltern einen gerichtlich gebilligten Vergleich einvernehmlich abändern wollen. Dies ist bereits möglich, wenn der neue Vergleich wiederum die gerichtliche Billigung findet.

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