Gesetzestext

 

(1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.

(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

 

Rn 1

Sind die Eltern im Hinblick auf den Fortbestand der elterlichen Sorge gutgläubig, so kommt dies im Außenverhältnis auch einem Dritten zugute, sofern er ebenfalls gutgläubig ist; im Innenverhältnis zum Kind sind die Eltern zur Geschäftsführung als berechtigt anzusehen.

 

Rn 2

Kennen die Eltern den Wegfall ihrer Sorgeberechtigung oder hätten sie ihn kennen müssen, so wird auch der gute Glaube des Dritten nicht geschützt. Dieser kann lediglich gem § 179 I Regress nehmen. Das Kind kann die Ansprüche gem §§ 687 II, 677 ff geltend machen.

 

Rn 3

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Kennenmüssen des Wegfalls der elterlichen Sorge gilt der allg Maßstab des § 276 II und nicht der des § 1664 (Staud/Coester § 1698a Rz 5).

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