Rn 1

Die §§ 170173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170) und einer kundgegebenen Innenvollmacht (§§ 171 I, 172 I). IGgs zur Außenvollmacht begründet die Vollmachtserteilung bei einer internen Vollmacht selbst noch keinen Vertrauenstatbestand. § 171 knüpft deshalb an die Kundgabe der Vollmacht nach außen durch Mitteilung an einen Dritten oder öffentliche Bekanntgabe an. § 172 stellt die Aushändigung einer Vollmachtsurkunde in den rechtlichen Folgen der Vollmachtskundgabe durch Mitteilung gleich (BGH WM 08, 1266 Rz 19). Die §§ 170 ff normieren nach hM eine Rechtsscheinhaftung (BeckOKBGB/Schäfer Rz 2). Nach aA beruht die Haftung in den Fällen der §§ 170 ff (Rechtsgeschäftstheorie; Flume II § 49 2, § 51 9) auf rechtsgeschäftlichen Handlungen, die nur durch gegenläufige Rechtsgeschäfte beseitigt werden können. Gegen diese Ansicht spricht die für eine Rechtsscheinhaftung typische Struktur und Systematik der §§ 170 ff (vgl Bork Rz 1522). Die Rechtsnatur der Rechtscheinvollmacht ist str. Entgegen der teilw vertretenen Ansicht, dass die ursprüngliche Vollmacht aufgrund des Rechtsscheins als entspr gesetzliche Vertretungsmacht fortwirkt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 7; § 171 Rn 6), verschafft die Rechtsscheinhaftung nach hM kraft Gesetzes eine vollmachtsgleiche Vertretungsmacht (Staud/Schilken § 171 Rz 2). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich hierbei nicht um eine echte Vertretungsmacht. Die Rechtsscheinvollmacht führt vielmehr als Reflexwirkung des Vertrauensschutzes nur zu einem Einwendungsausschluss, aufgrund dessen der Vertretene sich im Verhältnis zum Vertragspartner auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann. Der Vertragspartner kann auf den Einwendungsausschluss verzichten und stattdessen den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen (Bork Rz 1546 f; str s § 167 Rn 49).

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