Rn 2

§ 170 ist nur anwendbar, wenn eine wirksam erteilte Außenvollmacht nachträglich erloschen ist. Der Vertragspartner muss Kenntnis von der externen Bevollmächtigung genommen haben; der Zugang der Vollmachtserklärung genügt dagegen nicht, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen (Staud/Schilken Rz 2). Auf die unwirksame, dh auch auf die mit Wirkung ex tunc (§ 142 I) angefochtene Vollmacht ist § 170 nach hM weder direkt noch indirekt anwendbar. Insoweit richtet sich der Vertrauensschutz vielmehr ausschließlich nach §§ 104 ff, 116 ff, 122 (Bork Rz 1519) und nach den Regeln über die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht (§ 167 Rn 37 ff). § 170 gilt aber auch dann, wenn die Außenvollmacht eingeschränkt werden soll (Staud/Schilken Rz 3).

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