Rn 2

Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und der Kundgebende muss voll geschäftsfähig sein (BGH NJW 77, 622, 623 [BGH 12.10.1976 - VI ZR 172/75]). Die von einem nur beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommene Vollmachtskundgabe ist ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur wirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige das Rechtsgeschäft gem § 107 selbst vornehmen konnte (BeckOKBGB/Schäfer Rz 6). Der Dritte muss von der Vollmachtskundgabe Kenntnis genommen haben; allein der Zugang der Mitteilung oder der Vollzug der öffentlichen Bekanntgabe genügen nicht. Die Kenntnisnahme wird aber vermutet, wenn die Mitteilung zugegangen oder die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist (MüKo/Schubert Rz 13). Nach hM kann die Kundgabeerklärung analog §§ 119 ff angefochten werden, weil sie ansonsten eine stärkere Bindungswirkung als eine wirksame Außenvollmacht (s § 167 Rn 48) hätte (Bork Rz 1525; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 7; abw für die Unanfechtbarkeit der Rechtsscheinvollmacht bei öffentlicher Bekanntmachung Neuner § 50 Rz 74). Allerdings kann die Anfechtung nicht auf einen Irrtum über die aus § 171 resultierende Rechtsfolge der Vollmachtskundgabe (unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum) oder das Vorliegen einer Vollmacht (unbeachtlicher Motivirrtum) gestützt werden. Die Anfechtung der Vollmachtskundgabe hat zur Folge, dass der Vertreter nach § 179 und der Vollmachtgeber nach § 122 haften, s § 167 Rn 17.

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