Rn 3

Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es allein durch die Mutter nach § 1626a III vertreten. Wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Regelungen für die Vertretung wie für das ehelich geborene Kind. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 III 1 ist die Vertretung des Kindes durch einen Beistand in einem Verfahren auf Kindesunterhalt zulässig, denn eine Beistandschaft wird weder durch den Wortlaut des § 1629 III 1 ausgeschlossen noch enthält § 1713 I 2 eine Beschränkung auf unverheiratete Eltern (BGH NZFam 15, 66, 67).

 

Rn 3a

Falls bestellt, kann auch ein ehrenamtlicher Vormund den Antrag stellen. Ferner sind seit dem 1.1.23 auch Pflegepersonen gem § 1630 III antragsbefugt, da auch diese auf Unterstützung angewiesen sein können (BTDrs 19/24445, 188).

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