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Die Zurückweisung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I) ggü dem Vertreter oder dem Vertretenen zu erfolgen hat (Staud/Schilken Rz 7) und selbst nach § 174 zurückgewiesen werden kann. Die Erklärung des Bevollmächtigten muss eindeutig, also gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden (BAG ZIP 03, 1161, 1163). Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gem § 180 2 auch eine Zurückweisung gem § 174 enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vollmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden soll (BGH NJW 13, 297 [BGH 25.10.2012 - V ZB 5/12] Rz 9). Dagegen genügt es nicht, wenn der Gekündigte nur die Kündigungsbefugnis des Kündigenden und damit das Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung bestreitet, nicht aber deren Nachweis fordert (BAG NZA-RR 07, 571 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06] Rz 38). Für die Frage, ob eine Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 entwickelten Grundsätze entspr. Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und Einholung eines Rates durch einen Rechtskundigen einzuräumen. Maßgeblich für die Länge der Frist sind die Umstände des Einzelfalles. Die Zurückweisung ist rechtzeitig, wenn sie nach 3 Tagen erfolgt (BAG ZIP 92, 497, 499; falls ein Wochenende dazwischenliegt BAG NZA 08, 377 Rz 47). Sie kann aber schon nach 6 (BGH WM 17, 2256 Rz 26) bis 12 Tagen (BGH NJW 01, 220, 221) verspätet sein. Dagegen ist nach aA eine Überlegungsfrist von insgesamt 2 Wochen nicht zu lang (Schäder ArbRB 07, 151, 152). Liegen Feiertage dazwischen, kann die Zurückweisung dagegen auch nach 10 Tage noch rechtzeitig sein (LAG Mecklenburg-Vorpommern NZA-RR 09. 528, 529),

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