Gesetzestext

 

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift verbietet die Kettenadoption, dh die Weitergabe des angenommenen Kindes an andere Adoptionsbewerber. Wird das Annahmeverhältnis aufgelöst, kommt eine erneute Adoption in Betracht. Das Rechtsverhältnis endet zweifelsfrei durch Aufhebung der Adoption (§ 1759). Es endet nicht, wenn der allein adoptierende Ehegatte verstirbt, da der Überlebende nach wie vor Elternrechte besitzt, denn Eheleute können nur gemeinsam ein Kind adoptieren bzw nur das Kind des anderen Ehegatten annehmen (§§ 1677, 1680 I). Heiratet der Überlebende wieder, kann jedoch der neue Ehegatte das Kind adoptieren mit der Rechtsfolge, dass das Kind jetzt zu beiden Ehegatten die Rechtsbeziehung eines leiblichen Kindes hat. Eine Stiefkindadoption ist in nichtehelichen, aber verfestigten Lebensgemeinschaften nach Maßgabe des § 1766a möglich.

 

Rn 2

Das Bestehen eines Annahmeverhältnisses steht auch einer Eheschließung zwischen Annehmendem und Anzunehmendem entgegen (§ 1307), eine Befreiung ist jedoch nach § 1308 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

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