Rn 1

Da das Kind und sein Wohlergehen zentral im Fokus des Verfahrens stehen, ist grds die Zustimmung des Kindes zur Adoption erforderlich (I 1). Erst ab einem Alter von 14 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass Reife und Verständnis des Kindes so ausgeprägt sind, dass seiner Entscheidung grds Bedeutung zukommt. Die Einwilligung und die ggf erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen allerdings der notariellen Beurkundung nach § 1750, für die Einzelheiten betreffend die Wirksamkeit bzw Unwirksamkeit wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

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