Rn 8

Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 ff, 186 ff FamFG. Grds soll das Gericht, wenn ein Aufhebungsgrund geltend gemacht wird, in einem Termin die Sache erörtern, zu dem der Antragsteller ebenso zu laden ist wie der Annehmende, das Kind und bei Minderjährigkeit desselben auch das Jugendamt. Eine Beistandsbestellung wegen widerstreitender Interessen ist nach § 191 FamFG immer dann notwendig, wenn bei einem minderjährigen Kind der Annehmende der gesetzliche Vertreter ist.

 

Rn 9

Im Gegensatz zum Annahmebeschluss, der mit Zustellung wirksam wird und unanfechtbar ist, wird ein Aufhebungsbeschluss erst mit Rechtskraft wirksam (§ 198 II FamFG). Da er anfechtbar ist, muss er eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG). Aufgrund der Rechtsmittelinstanz besteht nach einem Aufhebungsbeschluss noch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, bestehende Mängel zu beseitigen und damit der Adoption doch noch zur Wirkung zu verhelfen. Im Rechtsmittelverfahren werden auch alle Rechtsgründe, insb aber auch die Ermessensentscheidungen, einer Überprüfung unterworfen mit dem gesetzlich vorgegebenen Ziel, zum Wohl des Kindes die Aufhebung nur ausnahmsweise zuzulassen.

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