Rn 6

Ausgeschlossen ist nach der 1. Alt des IV eine Aufhebung immer dann, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht wurde. Wer die Täuschungshandlung vorgenommen hat und wer letztlich getäuscht wurde, ist unbeachtlich. Damit betont die Vorschrift nochmals ausdrücklich, dass Vorrang im Annahmeverfahren das Wohl des Kindes hat und vermögensrechtliche Interessen auf keinen Fall im Vordergrund stehen dürfen. In der zweiten Alternative ist die Aufhebung auch dann ausgeschlossen, wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten erfolgt ist.

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