Rn 7

Wurde die Zustimmung eines Elternteils nicht eingeholt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1747 IV vorlagen, besteht ein Mangel iSv I. Wird die notwendige Erklärung aber nachgeholt, entfällt der Aufhebungsgrund. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Elternteil durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass trotz Fehlens seiner Erklärung die Annahme bestehen bleiben soll. Auch hier ist keine Erklärung ggü dem FamG notwendig, denn es genügt das tatsächliche Verhalten in Kenntnis des Mangels. Eine formlose Erklärung ggü dem FamG beseitigt aber auch jeden Zweifel.

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