Rn 2

Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit.

 

Rn 2a

Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die Voraussetzungen hierfür vor, wirkt die Aufhebung bei Tod des Antragstellers auch für die Vergangenheit. Es treten also nicht die erbrechtlichen Folgen ein, da das Annahmeverhältnis als vor dem Tod beendet betrachtet wird.

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