Rn 8

Da der Annehmende in den Fällen, in denen abw von der Regel des II 2 eine verfestigte Lebenspartnerschaft trotz bestehender Ehe mit einem Dritten vorliegt, sowohl Partner dieser verfestigten Lebensgemeinschaft als auch formal noch Ehegatte ist, stellt III 1 klar, dass er abw von dem Grundsatz, dass Eheleute nur gemeinsam adoptieren dürfen (§ 1741 II 2), das Kind seines nichtehelichen Partners nur allein annehmen kann.

 

Rn 9

Die Einwilligung des Ehegatten in die Adoption ist nach III 2 erforderlich, weil seine Rechte durch die Annahme eines Kindes durch seinen Ehegatten berührt werden, insb im Hinblick auf seine unterhaltsrechtliche wie auch erbrechtliche Stellung. Die evtl unberechtigt verweigerte Zustimmung des Dritten kann aufgrund des Verweises in III 2 auf § 1749 I 2 und 3 durch das FamG ersetzt werden. Ist der Dritte, mit dem der Annehmende (noch) verheiratet ist, dauerhaft zur Abgabe einer Willenserklärung außerstande oder unbekannten Aufenthaltes, so ist seine Einwilligung aufgrund des Verweises in III 2 auf § 1749 II nicht erforderlich.

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