Rn 14

Ausnahmsweise kann eine vorvertraglichen Haftung (§§ 280, 311 II, 241 II) des Vertretenen ggü dem Vertragspartner bestehen, wenn der Vertretene ein Verhalten des Vertreters veranlasst oder gefördert hat, durch das dieser die ihm erteilte Vertretungsmacht überschritten hat, sei es dass er den Vertreter schlecht ausgewählt, instruiert oder überwacht, sich bei der Vollmachtserteilung missverständlich ausgedrückt oder dem Vertragspartner ggü den Umfang der Vollmacht nicht in der gebotenen Weise klargestellt hat (BGH NJW 80, 2410, 2411 [BGH 26.06.1980 - III ZR 128/78]; BeckOKBGB/Schäfer Rz 38). Eine Haftung des Vertretenen wird selten sein, da in den einschlägigen Fällen die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfüllt sein dürften. Zum Wahlrecht des Vertragspartners in diesen Fällen s § 167 Rn 49.

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