Rn 3

Benennung und Ausschluss erfolgen nach § 1782 I durch letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag (§§ 1937, 1941). Sie können auch unter einer Bedingung oder Zweckbestimmung erfolgen (BayObLG OLGZ 28, 270), jedoch nicht auf Dritte übertragen werden. Der Widerruf der Benennung ist zulässig. Bei Benennung oder Ausschluss verschiedener Personen entscheidet die Benennung bzw der Ausschluss des Letztverstorbenen. Das FamG hat in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln, ob inhaltlich eine Benennung bzw ein Aussschluss vorliegt, die Bezeichnung als ›Vormund‹ ist nicht erforderlich (BayObLG FamRZ 66, 323). Das Jugendamt kann nicht benannt werden, Vereine nur, soweit sie vom Landesjugendamt als geeignet erklärt worden sind (§ 1774 I Nr 3, II Nr 1).

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