Gesetzestext

 

(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

 

Rn 1

Normzweck. Für jede vom FamG ausgewählte Person besteht (abweichend von § 1785 aF nunmehr unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) grds die Pflicht zur Übernahme einer ihr angetragenen Vormundschaft, soweit ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse persönlich zugemutet werden kann (I). Wird die Übernahme erst nach Bestellung unzumutbar, ist der Vormund auf Antrag zu entlassen (§ 1804 Nr 1). Weitere Bestellungsvoraussetzung ist, dass sich der Einzelvormund zur Übernahme des Amtes bereit erklärt haben muss (II). Auf Regelungen zu Ablehnungsrechten und den Folgen der unberechtigten Ablehnung der Übernahme der Vormundschaft (§§ 1787, 1788 aF) wird im neuen Recht ausdrücklich verzichtet, da sie in der bisherigen Praxis keine Bedeutung erlangt hatten (BTDrs 19/24445, 202). Wegen der fehlenden Sanktionsmöglichkeiten hat die Übernahmepflicht nach I lediglich Appellcharakter. Nach III darf der Vormundschaftsverein nur mit seiner Zustimmung zum vorläufigen Vormund bestellt werden. Bei der Bestellung des Vereinsvormunds bedarf es neben der Bereiterklärung des Mitarbeiters zusätzlich auch der Zustimmung des Vereins. Eine fehlende Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung ist Entlassungsgrund nach § 1804 Nr 5.

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