Rn 3
Da die Amtsvormundschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, bedarf es einer Bestellung des Jugendamtes nicht. Das FamG stellt über den Eintritt der Amtsvormundschaft eine Bescheinigung aus, § 168b II FamFG, die nur deklaratorische Bedeutung hat. Hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben auf Mitarbeiter, zu Freistellungen, zur Geltendmachung von Aufwendungen und Vergütung sowie zur Entlassung vgl § 1774 Rn 3–5. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 87c I u II SGB VIII.
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