Rn 3

II ersetzt die bisherige Verweisung gem § 1793 I 2 aF auf § 1626 II und entspricht § 1788 Nr 1, 4 und 5. Auch im Falle des umfassenden Sorgerechtsentzugs nach § 1666 sind fortbestehende tatsächliche Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern zu beachten (BTDrs 19/24445, 204 f).

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