Rn 10

Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35 f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachteiligen Interessenwahrnehmung nicht auf dem Umweg über die Bestellung eines Untervertreters beseitigt werden darf. Das Gleiche gilt, wenn ein vollmachtlos handelnder Vertreter das Rechtsgeschäft für den Vertretenen gem § 177 I genehmigt, nachdem er nachträglich Vertretungsmacht erlangt hat (BGH NJW-RR 94, 291, 292). Dagegen findet § 181 nach der Rspr und einer vordringenden Ansicht im Schrifttum keine analoge Anwendung, wenn ein gesamtvertretungsberechtigtes Organ aufgrund einer Gesamtvertreterermächtigung (s Rn 6) für die Gesellschaft mit einem anderen Gesamtvertreter kontrahiert (BGHZ 64, 72, 76 f; Staud/Schilken Rz 17; aA Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 19). Gegen eine Anwendung des § 181 spricht in diesen Fällen, dass der ermächtigte Gesamtvertreter selbstständig und unabhängig von Weisungen über den Geschäftabschluss entscheidet und dass für ihn die Interessen der Gesellschaft und nicht die des anderen Gesamtvertreters maßgeblich sind (BeckOKBGB/Schäfer Rz 15). Das Gleiche gilt, wenn für die Gesellschaft ein Prokurist handelt (BGHZ 91, 334, 336 f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?