Rn 9

Die Verweigerung der Einwilligung hat grds keine Bindungswirkung. Der Zustimmungsberechtigte kann sie analog § 183 widerrufen oder das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, es sei denn er hat auf sein Widerrufs- oder Genehmigungsrecht verzichtet (BeckOKBGB/Bub Rz 27). Dagegen ist die Verweigerung der Genehmigung im Interesse der Rechtssicherheit mit ihrem Zugang unwiderruflich (BGH NJW-RR 08, 1488 [BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06] Rz 14) und führt zur endgültigen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 00, 3128, 3129 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98]). Eine nachträgliche Erteilung der verweigerten Genehmigung ist wirkungslos. Die Parteien können das Rechtsgeschäft nur analog § 141 I bestätigen (BGH NJW 99, 3704). Eine Ausn von der Bindungswirkung einer einmal erteilten Genehmigungsverweigerung gilt jedoch dann, wenn eine Partei einen Anspruch auf die Genehmigung hat. In diesem Fall muss der Schwebezustand aufrechterhalten bleiben, damit die Erteilung der Genehmigung gerichtlich erzwungen werden kann (BGHZ 108, 380, 384 f).

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