Gesetzestext

 

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

A. Begriff, Abgrenzung und Arten der Zustimmung iSd §§ 182 ff.

 

Rn 1

Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschriften über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (§§ 451, 876 f, 880 III, 1071, 1183, 1255 II, 1276, 1283 I, 1595, 1903; 23 II Nr 1 Alt 2 InsO), durch die §§ 182 ff weitgehend verdrängt werden. Es unterscheidet in den §§ 182 ff zwischen der Einwilligung als der vor der Vornahme des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilten Zustimmung (§ 183) und der nachträglichen Zustimmung, die das Gesetz in § 184 I als Genehmigung bezeichnet. Andernorts wie etwa in den §§ 1643, 1819 ff weicht das Gesetz von diesem Sprachgebrauch ab. Das Zustimmungserfordernis kann aufgrund einer Rechts- und Interessenbeteiligung des Zustimmungsberechtigten am Rechtsgeschäft (§§ 177 I, 185, 415 I 1, 876, 880 II, III, 1071 I 1, II, 1183 1, 1245 I 2, 1255 II 1, 1276 I 1, II, 1283 I, 1365 ff, 1423 ff, 2120, 2291 I 2) oder kraft Aufsichtsrechts (§§ 107, 108 I, 1411 I, 1746 I, 1903 I 1) bestehen (Bork Rz 1692). Nicht in den Anwendungsbereich der §§ 182 ff fällt dagegen die zeitlich versetzte Mitwirkung bei eigenen Geschäften nach den §§ 32 II, 709 I, 744 II, 454 (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Ferner gelten die §§ 182 ff nur für Regelungen, nach denen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten abhängig ist, nicht aber wenn das Zustimmungserfordernis allein das rechtliche Dürfen eines der am Rechtsgeschäft Beteiligten betrifft (BeckOKBGB/Bub Rz 7). Auch wenn die Zustimmung nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsgeschäfts erforderlich ist, liegt im Zweifel keine Zustimmungsbedürftigkeit iSd §§ 182 ff, sondern eine aufschiebende Bedingung gem § 158 I vor (BGHZ 108, 172, 177; Bork Rz 1694; aA BeckOKBGB/Bub Rz 4). Der Anwendungsbereich der §§ 182 ff beschränkt sich des Weiteren auf die Zustimmung eines privaten Rechtssubjekts. Nicht erfasst sind daher behördliche Zustimmungen (Bork Rz 1694). Nicht privatrechtlicher, sondern hoheitlicher Natur ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, deren Wirksamkeit sich ausschl nach den §§ 1828 ff richtet (MüKo/Bayreuther Rz 20). Ferner muss sich das Zustimmungserfordernis aus dem Privatrecht ergeben. Öffentlich-rechtliche Zustimmungserfordernisse richten sich dagegen nicht nach den §§ 182 ff, sondern in erster Linie nach Öffentlichem Recht, uU sind aber die §§ 182 ff ergänzend heranzuziehen (BeckOKBGB/Bub Rz 10 ff). Die Zustimmung zu Prozesshandlungen zB in den Fällen der §§ 89 II, 269 I, II, 263, 267 ZPO ist selbst eine Prozesshandlung und bestimmt sich grds nach Prozessrecht. Dennoch kann zur Lückenfüllung eine entspr Anwendung der §§ 182 ff erforderlich sein (Staud/Klumpp Vorbem zu §§ 182 Rz 138 ff).

B. Systematik der §§ 182 ff.

 

Rn 2

Die §§ 182184 enthalten allg Vorschriften darüber, ggü wem und in welcher Form bei zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften die Erteilung der Zustimmung oder deren Verweigerung zu erklären sind und welche Wirkungen beide entfalten. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der Einwilligung (§ 183) und der Genehmigung (§ 184). Mit Einwilligung vorgenommene zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an wirksam. Ohne Einwilligung vorgenommene zustimmungsbedürftige Verträge sind schwebend unwirksam (§ 184 Rn 1). Die Genehmigung eines zustimmungsbedürftigen Vertrages führt zu dessen endgültiger und rückwirkender (§ 184) Wirksamkeit. Die in I ebenfalls genannte Verweigerung der Genehmigung beendet den Schwebezustand in der Weise, dass der Vertrag endgültig unwirksam wird (Rn 9). Dagegen regelt § 185 den speziellen Fall der Zustimmung zu der Verfügung eines Nichtberechtigten.

C. Zustimmungserklärung.

I. Rechtsnatur.

 

Rn 3

Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügung (§ 185 Rn 2) ihrerseits eine Verfügung ist. Hiergegen spricht, dass sie nur ein Hilfsgeschäft zu einer fremden Verfügung ist. Dennoch können bestimmte Regeln über Verfügungen – wie etwa das Erfordernis der Verfügungsmacht (§ 184 Rn 3) – auf die Zustimmung Anwendun...

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