Rn 9

Nach III 1 bedarf der Betroffene, auch wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, für alle Geschäfte, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl § 107), nicht der Zustimmung seines Betreuers (abl für Erwerb von Wohneigentum nach WEG: BGH FamRZ 10, 2065 m Anm Kölmel FamRZ 11, 206).

 

Rn 10

Gleiches gilt nach III 2 für alle Geschäfte, die nur eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen und für die nicht ausnahmsweise auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Welche Art von Geschäften idS zustimmungsfrei sind, ist nicht generell zu bestimmen, sondern bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Regelmäßig gehören hierher die alltäglichen Bargeschäfte, etwa der Erwerb von Lebensmitteln, Kleidung und Genussmitteln. In jedem Fall bildet der persönliche Bedarf unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse die Grenze der Angelegenheiten des täglichen Lebens (Jürgens/Jürgens § 1903 aF Rz 24; aA MüKo/Schwab § 1903 aF Rz 48). Das BtG kann aber auch für zustimmungsfreie Geschäfte einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (qualifizierter Eigentumsvorbehalt), wenn dies zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist (zB Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch für den Kauf auch kleiner Alkoholmengen bei Alkoholabhängigkeit des Betroffenen [BGH FamRZ 17, 474]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?