Gesetzestext

 

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist, Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Normzweck.

 

Rn 1

Mit § 1828 (entspricht § 1901b aF) wird der dialogische Prozess zwischen dem behandelnden Arzt, dem Betreuer und ggf weiteren Personen im Gesetz verankert (LG München FamRZ 17, 1716). I befasst sich mit den Aufgaben von Arzt und Betreuer im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten. II bezieht sich auf die Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 I u II. In III wird eine entsprechende Anwendung der I u II für Bevollmächtigte vorgesehen (BTDrs 16/13314). Besteht zwischen Arzt u Betreuer Einvernehmen über den in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen, bedarf es auch dann keiner Genehmigung des Gerichts, wenn eine lebenserhaltende Maßnahme unterlassen oder eine lebensgefährdende Maßnahme durchgeführt werden soll (§ 1829 IV).

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