Rn 1

Mit § 1828 (entspricht § 1901b aF) wird der dialogische Prozess zwischen dem behandelnden Arzt, dem Betreuer und ggf weiteren Personen im Gesetz verankert (LG München FamRZ 17, 1716). I befasst sich mit den Aufgaben von Arzt und Betreuer im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten. II bezieht sich auf die Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 I u II. In III wird eine entsprechende Anwendung der I u II für Bevollmächtigte vorgesehen (BTDrs 16/13314). Besteht zwischen Arzt u Betreuer Einvernehmen über den in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen, bedarf es auch dann keiner Genehmigung des Gerichts, wenn eine lebenserhaltende Maßnahme unterlassen oder eine lebensgefährdende Maßnahme durchgeführt werden soll (§ 1829 IV).

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