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Maßstab für die Beurteilung ist der Wille des Betreuten. Ist dieser nicht zu ermitteln, so müssen unter dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit, die mit der medizinischen Maßnahme verbundenen Risiken gegen die daraus erwachsenden Chancen auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands abgewogen werden (Hamm FGPrax 97, 64; LG Darmstadt FamRZ 09, 543). Behandlungen, die keine Besserung versprechen, sind abzulehnen. Das Leben und die Vermeidung einer Leidensverstärkung haben im Zweifel Vorrang (LG Berlin FamRZ 93, 599; AG Mannheim FamRZ 09, 1861).

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