Rn 6

Auf die Einholung einer Genehmigung durch das BtG darf verzichtet werden, wenn mit dem Aufschub wahrscheinlich Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verbunden wäre (I 2). Die Genehmigung braucht nicht nachgeholt zu werden (Jürgens/Marschner § 1904 aF Rz 12). Eine ggf notwendige Einwilligung des Betreuers in die Durchführung der ärztlichen Maßnahme bleibt erforderlich. II regelt die gerichtliche Genehmigungspflicht von Entscheidungen des Betreuers, wenn dieser in bestimmte medizinisch angezeigte Maßnahmen entspr dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nicht einwilligen oder eine früher erteilte Einwilligung widerrufen will. Soweit ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichts besteht, können auch vorläufige Entscheidungen nach den allgemeinen Grundsätzen ergehen. Nach III hat das BtG die Entscheidung des Betreuers dahingehend zu überprüfen, ob diese Entscheidung tatsächlich dem zu ermittelnden individuellen mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl § 1827 II). Trifft dies zu, hat das BtG die Genehmigung zu erteilen.

Nach IV bedarf die Entscheidung des Betreuers keiner Genehmigung, wenn Arzt und Betreuer keinen Zweifel daran haben, dass die Entscheidung über die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung dem Patientenwillen entspricht. Nur bei unterschiedlichen Auffassungen oder bei Zweifeln des behandelnden Arztes und des Betreuers über den Behandlungswillen des Betreuten, ist eine Einschaltung des BtG erforderlich. Entscheidet sich der Betreuer hingegen in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten gegen die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen beim Betreuten (s § 1828), so bedarf dies keiner Genehmigung durch das BtG (BGH FamRZ 05, 1860; 10, 1551; LG Oldenburg FamRZ 10, 1470). Dies gilt auch für die Einwilligung des Betreuers in eine Maßnahme nach § 1829 I. Eine Genehmigung der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen durch das BtG ist bei einem einwilligungsunfähigen Betroffenen dann möglich, wenn er zuvor einen entspr Willen, zB auch in einer nicht den Formerfordernissen des § 1827 I entspr Patientenverfügung geäußert hat. Ist dies nicht der Fall, so kommt es auf die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen an, wobei im Zweifel die Genehmigung zu versagen und ›für das weitere Leben zu entscheiden ist‹ (LG Kleve FamRZ 09, 1349). Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Tod ansonsten bereits unmittelbar bevorsteht (Karlsr FamRZ 04, 1319). Nach V gelten die Regelungen der I–IV für den Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 1820 II Nr 1 unter der Voraussetzung, dass seine Vollmacht schriftlich erteilt worden ist und die in den I u II genannten Entscheidungen ausdrücklich umfasst werden (BGH FamRZ 16, 1671).

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