Rn 1

Der Widerruf der Einwilligung ist wie die Einwilligung selbst eine empfangsbedürftige Willenserklärung. 1 bestimmt, dass der Widerruf abw von § 130 I 2 bis zur Vornahme des zustimmungsbedürftigen Hauptgeschäfts, dh bis zur Herstellung des vollen rechtsgeschäftlichen Tatbestandes erklärt werden kann (BGHZ 14, 114, 119 f). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Verwirklichung an; bei mehraktigen Verfügungsgeschäften ist der Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird (BGH ZIP 20, 182 Rz 26; NJW 15, 2425 Rz 23). Ist die zustimmungsbedürftige Willenserklärung schon vorher nach § 873 II bindend geworden, ist nach hM grds dieser Zeitpunkt maßgeblich (BGH DNotZ 19, 844 Rz 17; NJW 98, 1482, 1484 [BGH 23.01.1998 - V ZR 272/96]; Staud/Klumpp Rz 58; BeckOKBGB/Bub Rz 3). Die Einwilligung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts nach § 5 I ErbbauRG wird allerdings bereits mit Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unwiderruflich (BGH NJW 17, 3514 [BGH 25.07.2017 - VI ZR 433/16] Rz 8 ff). Das Gleiche gilt für die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 I WEG (BGH DNotZ 19, 844 [BGH 06.12.2018 - V ZB 134/17] Rz 17 ff). Widerrufsadressat ist nach 2 nicht nur derjenige, dem ggü die Einwilligung erklärt wurde, der Widerruf kann vielmehr beiden Teilen des Rechtsgeschäfts ggü erklärt werden. Zur Rechtsscheinhaftung s § 182 Rn 4. § 183 ist auch auf die Prozessführungsermächtigung anzuwenden (BGH MDR 15, 2425 Rz 22).

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