Rn 4

Sind die Voraussetzungen des I nicht erfüllt, muss das BtG die Genehmigung versagen. Das Sterilisationsverfahren unterliegt dem Richtervorbehalt (§ 14 I Nr 4 RPflG). Dem Betroffenen ist in diesem Verfahren zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen, sofern er nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (§ 297 V FamFG). Außerdem sind zwei Sachverständigengutachten einzuholen, die sich auf medizinische, psychologische, soziale, sonderpädagogische und sexualpädagogische Aspekte erstrecken sollen (Jurgeleit/Meier § 1904 aF Rz 2). Ggf hat eine doppelte Anhörung (Hoffmann BtPrax 00, 237) zu erfolgen. Personengleichheit zwischen Sachverständigen und dem die Sterilisation ausführenden Arzt ist unzulässig (§ 297 VI FamFG). Zwischen dem Wirksamwerden der Genehmigung und der Vornahme der Sterilisation muss eine Wartezeit von wenigstens 2 Wochen liegen (II 2), damit noch vor der Sterilisation eine Beschwerde gegen die Erteilung der Genehmigung durch das BtG eingelegt werden kann. Erst danach kann der Betreuer wirksam einwilligen. Eine nachträgliche Einholung der Genehmigung ist nicht möglich (Ddorf FamRZ 96, 375, 376).

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