Rn 1

Ohne Einwilligung vorgenommene zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind, solange die Erteilung der Genehmigung noch möglich ist, schwebend unwirksam. Die Vertragsparteien sind mit Ausn der Fälle der §§ 109, 178, 1366 II, 1830, die ein Widerrufsrecht des Vertragspartners vorsehen, an ihre Willenserklärung gebunden (BGHZ 95, 88, 95). Während des Schwebezustandes entstehen keine Rechtsfolgen, die an das Bestehen der Leistungspflicht anknüpfen. Insbes bestehen noch keine klagbaren Erfüllungsansprüche und die Vertragsparteien geraten trotz der Rückwirkung der späteren Genehmigung mit den von ihnen geschuldeten Leistungen nicht in Verzug (BGH MDR 15, 169 Rz 22; NJW 99, 1329 [BGH 20.11.1998 - V ZR 17/98]). Eine Vertragsstrafe wird nicht gem § 339 2 verwirkt (BGH MDR 15, 169 Rz 229). Von den Vertragsparteien in Unkenntnis des Schwebezustandes bereits erbrachte Leistungen können nach den §§ 812 I 1 Alt 1, 814 zurückverlangt werden (BGHZ 65, 12, 126 f).

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