Gesetzestext

 

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die §§ 18481854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten. Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften gefassten Genehmigungserfordernisse entfalten Außenwirkung, sodass ein Unterbleiben der Genehmigung die Unwirksamkeit der jeweiligen Rechtsgeschäfte zur Folge hat. Umfasst werden alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betreuer iR seiner gesetzlichen Vertretungsmacht für den Betreuten vornimmt. Für Rechtsgeschäfte, die der geschäftsfähige Betreute selbst vornimmt, besteht keine Genehmigungspflicht, es sei denn, es ist ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825) angeordnet. Der Genehmigungsmaßstab für das Gericht ergibt sich dabei für den Betreuer aus § 1862 I 2 und für den Vormund aus § 1800 I. Die §§ 18481854 gelten für den Betreuer, für den Vormund (§§ 1795 II, 1799 I), für den Pfleger (§§ 1813 I, 1795 II, 1799 I, 1888I) und mit Modifikationen auch für die Eltern (§ 1643). Befreiungen sind möglich: §§ 1837, 1859, 1860 (für den Vormund iVm § 1801 II). Die Eltern können den Vormund gem § 1801 III von den Beschränkungen der §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u Nr 2 befreien. Jugendamt (vgl auch § 56 II SGB VIII), Vereinsvormund, der Vormundschaftsverein, der Betreuungsverein, der Vereinsbetreuer, die Betreuungsbehörde und der Behördenbetreuer (§ 1859 II Nr 4 u 5, 1801 I) sind kraft Gesetzes von den Beschränkungen des § 1849 1 Nr 1 u 2, I 2 befreit.

B. Genehmigungserfordernis.

 

Rn 2

Will der Betreuer das Anlagegeld abweichend von der in § 1841 vorgeschriebenen Regelanlage auf einem Anlagekonto anlegen, so bedarf dies für die Wirksamkeit der Anlegung einer gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist dabei nicht nur die von § 1842 II abweichende Anlegung in der Form von Geldforderungen, sondern auch die verzinsliche Anlegung bei einem Kreditinstitut, dass keiner Sicherungseinrichtung iSv § 1842 angehört, der Erwerb von Aktien, Anteilen von Wertpapierfonds (Köln FamRZ 01, 708; München FamRZ 09, 1860), Grundbesitz, Gold, Kunstwerken usw (Soergel/Zimmermann § 1811 aF Rz 2). Wegen ihres Ausnahmecharakters sind allgemeine Genehmigungen nicht zulässig, zur Möglichkeit einer Befreiung des Betreuers von der Genehmigungspflicht vgl § 1860 I–III.

C. Genehmigung.

 

Rn 3

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Wünsche des Betreuten sowie alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile, wie zB Rendite, Wertsicherung, Steuern usw, abzuwägen hat (Köln FamRZ 03, 708; LG Rottweil FamRZ 17, 561). Da der Betreuer in der Vermögensverwaltung, abgesehen von der Bindung an Wunsch und Wille des Betreuten (§ 1838), grds frei ist, darf das Gericht nicht bereits dann, wenn es eine andere Anlageart für günstiger hält, die Genehmigung verweigern. Andererseits hat eine sorgfältige gerichtliche Kontrolle Vorrang vor möglichen kurzfristigen Kursgewinnen. So wird der Umstand, dass so durch das Rechtskrafterfordernis der Genehmigung (§ 40 FamFG) Geschäfte am Finanzmarkt evtl nicht in der wünschenswerten Schnelligkeit durchgeführt werden können, bewusst in Kauf genommen (BTDrs 19/24445, 282).

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