Rn 3

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. Die Ausnahmen sollen dem Betreuer eine flexiblere Vermögensverwaltung ermöglichen, indem sie bestimmte häufig vorkommende Geschäfte, bei denen entweder eine Bereicherung des Betreuers unwahrscheinlich ist oder deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist, aus dem Anwendungsbereich des § 1849 herausnimmt.

 

Rn 4

Nach II Nr 1a bedarf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (auch für Ansprüche aus Bankeinlagen bzw die Kündigung einer Lebensversicherung: Nürnbg FamRZ 16, 1875) bis zur Gesamthöhe von 3.000 EUR nicht der Genehmigung des BtG, um dem Betreuer im Interesse des Betreuten ein einfaches Wirtschaften zu ermöglichen. Kosten, Zinsen und Nebenleistungen bleiben bei der Bestimmung dieses Betrages unberücksichtigt. Die Regelung gilt nicht, wenn bei der Anlegung des Geldes etwas anderes bestimmt wurde (III). Die Genehmigungsfreiheit hängt dabei nicht von der Höhe der einzelnen Teilleistung ab, sondern die Höhe des gesamten Anspruchs ist entscheidend (Köln FamRZ 07, 1268). Bei Gesamthandsansprüchen ist nur der auf den Betreuten entfallende Anteil maßgebend (KG JW 32, 1387). Die genehmigungsfreie Auszahlung auch höherer Beträge ist nach II 1 Nr 1b u c zulässig. Nach II Nr 1b kann der Betreuer über Guthaben aus einem Girokonto, unabhängig von der Höhe des Betrages durch Abhebung, Überweisung und im Lastschriftverfahren, verfügen. Dies gilt auch für eine ggf erforderliche Kündigung des Girovertrags. Nach II Nr 1c sind auch Verfügungen über das Guthaben auf einem Anlagekonto zur Bereithaltung von Verfügungsgeld ohne Sperrvermerk (§§ 1839 II, 1845 I 2) ohne betragsmäßige Begrenzung von der gerichtlichen Genehmigung ausgenommen. II Nr 1d u e übernehmen die Regelung des § 1813 I Nr 4 u 5 aF. So sind nach Nr 1d auch alle Geschäfte über Nutzungen des Mündelvermögens unabhängig von der Höhe genehmigungsfrei, wobei dies jedoch nur für die Nutzungen iSd § 100, nicht für Surrogate gilt. Dazu gehören zB Hypothekenzinsen, Miet- und Pachtzahlungen und Rentenzahlungen (BSG MDR 82, 698), nicht hingegen dem Kapital zugeschlagene Zinsen aus einem Sparguthaben (vgl Staud/Veit § 1813 aF Rz 26). Nach Nr 1e ist schließlich die Annahme von Kostenerstattungen für eine Kündigung (auch Rücktritt), Nebenleistungen, Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Schadensersatzleistungen wegen Verzugs (vgl Staud/Veit § 1813 aF Rz 29) genehmigungsfrei.

Nach II 1 Nr 2 werden Verfügungen über Wertpapiere von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen, wenn sie zu den Nutzungen des Vermögens (a) gehören oder die Umschreibung von Wertpapieren betreffen (b). Hat der Betreuer zu einem nach I 1 genehmigungsbedürftigen Verpflichtungsgeschäft bereits die Genehmigung des BtG eingeholt, umfasst diese auch die zur Erfüllung der Verpflichtung vorzunehmende Erfüllung (II 1 Nr 3). Nach II 2 sind auch Verpflichtungsgeschäfte, die auf die befreiten Verfügungen nach I 1 Nr 2 gerichtet sind, nicht genehmigungsbedürftig.

 

Rn 5

Regelungszweck des III ist es, Anlagegeld vor einem unkontrollierten Zugriff des Betreuers zu schützen. Dies geschieht durch Rückausnahmen von den Befreiungen in II Nr 1 u Nr 2.

 

Rn 6

Nach IV gelten die I–III auch für die Annahme einer Leistung, auch wenn diese nicht als Verfügung eingeordnet werden kann.

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