Rn 7

Für die Einwilligung gelten die §§ 182, 183. Ob im Einzelfall eine Einwilligung oder Vollmacht vorliegt, hängt von dem unter Berücksichtigung des Zwecks des Rechtsgeschäfts und der Interessenlage durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermittelnden Willen des Erklärenden ab (MüKo/Schubert 164 Rz 58 f). Entscheidend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern Sinn und Zweck ihrer Erklärung (Grüneberg/Ellenberger Rz 7). Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erfolgen (§ 182 Rn 4) und muss durch den Berechtigten erteilt werden. Der Begriff des Berechtigten entspricht spiegelbildlich dem des Nichtberechtigten (Grüneberg/Ellenberger Rz 6). Berechtigter iSv § 185 ist daher zum einen derjenige, dem die volle Verfügungsmacht zusteht, dh der verfügungsbefugte Rechtsinhaber oder ein Nichtinhaber des Rechts, dem die Verfügungsbefugnis übertragen ist (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter). Beruht die Nichtberechtigung darauf, dass der Verfügende nicht voll berechtigt ist, so sind die anderen Mitberechtigten zur Einwilligung befugt (BeckOKBGB/Bub Rz 8). Der Ermächtigende kann die Verfügungsbefugnis bei der Erteilung der Einwilligung wie eine Vollmacht beliebig begrenzen und dadurch das Können dem Dürfen anpassen (BGHZ 106, 1, 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?