Rn 2

Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von Sachen und Rechten (§§ 1204 ff). Keine Verfügung iSv § 185 sind die Verfügung von Todes wegen (BeckOKBGB/Bub Rz 2) und der Abschluss eines Verpflichtungsvertrages (BGH NJW 99, 1026, 1027 [BGH 03.12.1998 - III ZR 288/96]), weil sie nicht unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirken.

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