Rn 13

Rspr und Lehre haben vielfältige Versuche unternommen, die Rechtsfigur der Ermächtigung über den Bereich der Einwilligung zu einer fremden Verfügung gem I hinaus auszudehnen und als ein allg Institut zu erweisen (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 62 ff). Die hM im Schrifttum wendet dagegen ein, dass die Konstruktion der Ermächtigung iwS keinen einheitlichen und selbstständigen Rechtsbegriff bildet (MüKo/Bayreuther Rz 30).

I. Ausübungsermächtigung.

 

Rn 14

Unabhängig davon, ob man die Ausübung von Rechten als Verfügung über diese Rechte versteht, ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Inhaber eines subjektiven Rechts einem Dritten eine Ausübungsermächtigung erteilen kann, dh zustimmen kann, dass der Dritte das Recht in eigenem Namen ausübt. Auf die Ausübungsermächtigung werden die §§ 182 ff analog angewandt (Bork Rz 1732). Praktische Anwendungsfälle sind die Ermächtigung zur Ausübung eines Kündigungsrechts (BGH NJW 98, 896, 897 [BGH 10.12.1997 - XII ZR 119/96]) oder die Ermächtigung des Grundstückserwerbers zu einem Mieterhöhungsverlangen iSv § 558a (BGH NJW 14, 1802 [BGH 19.03.2014 - VIII ZR 203/13] Rz 16).

II. Einziehungsermächtigung.

 

Rn 15

Eine Einziehungsermächtigung, die nach hM als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung Anerkennung verdient (Staud/Schilken Rz 67; abl Medicus/Petersen AT Rz 1008 f), kann erteilt werden, indem der Gläubiger entw den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, oder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen (BGH WM 14, 2183 Tz 32) Sie ist ein abgespaltenes Gläubigerrecht und verkörpert einen Fall der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes Recht iSv I (BGHZ 82, 283, 288; aA für den Sonderfall der Ausübungsermächtigung Bork Rz 1732 f; für eine analoge Heranziehung des in den §§ 1059 2 u 1092 I 2 niedergelegte Rechtsinstituts der Überlassung zur Ausübung Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 67). Hauptanwendungsfälle sind die Sicherungszession und die Zession der Kaufpreisforderung beim verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hierbei enthält die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware iZw auch die Ermächtigung zur Einziehung der Kaufpreisforderung (BGH ZIP 20, 182 Rz 21). In Zweifelsfällen ist durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln, wozu eine Einziehungsermächtigung im Einzelnen berechtigt. IdR darf der Ermächtigte Leistungen nicht nur an den Rechtsinhaber, sondern auch an sich selbst verlangen. Dabei umfasst die Ermächtigung alle zur Realisierung der Forderung notwendigen außergerichtlichen Schritte, dh nicht nur das Einfordern, sondern auch die vorher nötige Kündigung, Fälligstellung oder Mahnung, nicht hingegen den Erlass oder die Übertragung der Forderung. Zur Abtretung der Forderung ist der Ermächtigte nur dann berechtigt, wenn dadurch deren Wert für den Rechtsinhaber realisiert wird, also zB bei der endgültigen Veräußerung der Forderung an den Faktor (BGH NJW 98, 3205, 3206 [BGH 12.02.1998 - I ZR 5/96]; Bork Rz 1733). Einklagen darf der Ermächtigte die Forderung nur, wenn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft erfüllt sind. Die Rspr verlangt hierfür über die Voraussetzungen einer wirksamen materiell-rechtlichen Einziehungsermächtigung gem § 185 hinaus, dass der Prozessstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Rechts dartut (BGH NJW 03, 2231, 2232 [BGH 03.04.2003 - IX ZR 287/99]).

III. Die Erwerbsermächtigung.

 

Rn 16

Mit Hilfe der Erwerbsermächtigung soll erreicht werden, dass beim Erwerb dinglicher Rechte das Recht vom Übertragenden nicht auf dessen in eigenem Namen handelnden Vertragspartner, sondern direkt auf einen Dritten übergeht. Von der hM wird diese Konstruktion nicht anerkannt, weil sie mit dem Offenkundigkeitsgrundsatz (§ 164 Rn 30 ff) kollidiert und im Hinblick auf § 328 entbehrlich erscheint (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 69).

IV. Die Verpflichtungsermächtigung.

 

Rn 17

Mit der hM ist auch die Rechtsfigur der Verpflichtungsermächtigung abzulehnen, weil der mit ihr verbundene Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz dem dt Recht fremd ist und zur Herbeiführung der erstrebten Rechtswirkungen die Schuldübernahme bzw der Schuldbeitritt als hinreichend anzusehen sind (BGHZ 114, 96, 100; Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 ff Rz 70 f).

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