Rn 1

Ist das Amt des Betreuers beendet, trifft diesen die Pflicht, das Vermögen und die Unterlagen des Betreuten herauszugeben und über Vermögensverwaltung eine Schlussrechnung zu erstellen. § 1872 gilt über die Verweisung des § 1807 auch für den Vormund und ersetzt § 1890 aF durch eine erheblich differenziertere Regelung. Neu ist der Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung für nach § 1859 II befreite Betreuer (V). Diese genügen bei Ende der Betreuung oder Betreuerwechsel ihrer Pflicht nach II u IV 2 durch die Erstellung einer Vermögensübersicht, die über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögenübersicht Auskunft gibt (V 1). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen (V 2).

 

Rn 2

Der Herausgabeanspruch (I) umfasst das ganze Vermögen des Betreuten, soweit der Betreuer es in Besitz hat. Er hat unmittelbar nach Beendigung seines Amts den Besitz an sämtlichen zum Vermögen des Betreuten gehörigen Vermögensgegenstände einschließlich der im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (zB Kontoauszüge usw) an den Betreuten, dessen Rechtsnachfolger oder den neuen gesetzlichen Vertreter zu übertragen (IV). Sperrvermerke nach § 1845 braucht der Betreuer nicht löschen zu lassen. Der Anspruch ist privatrechtlicher Natur und kann vom Betreuten oder seinem Rechtsnachfolger auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden (Grüneberg/Götz § 1827 Rz 2). Zwangsmittel des BtG gegen den Betreuer sind daher unzulässig (BGH FamRZ 17, 1776).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge