Gesetzestext

 

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zweck der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

Normzweck.

 

Rn 1

§ 1883 regelt die Sachpflegschaft für ein Sammelvermögen, dh eine Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, um für den Fall des Wegfalls der Verfügungsberechtigten eine dem Sammlungszweck entspr Verwendung des angesammelten Vermögens sicherzustellen. Zwar besteht grds am Sammelvermögen, bis es seiner Bestimmung zugeführt ist, zunächst Miteigentum der Spender. Die Verwaltung und die Verfügungsgewalt über das Gesammelte ist jedoch treuhänderisch den Veranstaltern der Sammlung übertragen, bei deren Wegfall daher ein Fürsorgebedürfnis entsteht. § 1883 entspricht § 1914 aF.

 

Rn 2

Eine Pflegerbestellung ist nur für eine Vermögensmasse möglich, die durch öffentliche Sammlung für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht wurde. Es muss nicht aus Geld bestehen, sondern kann sich auch aus Sachspenden zusammensetzen. Öffentlich ist eine Sammlung, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen die Möglichkeit zu einer Spende erhält (Staud/Bienwald § 1914 aF Rz 5). Die Sammlung muss außerdem einem nur vorübergehenden Zweck dienen, bei auf Dauer angelegter Zweckverfolgung (zB Stipendienvergabe) scheidet eine Pflegerbestellung daher aus (MüKo/Schwab § 1914 aF Rz 4). Die Verfügungsgewalt über das Sammelgut muss ausschließlich den Veranstaltern der Sammlung zustehen (BGH MDR 73, 742 [BGH 25.09.1972 - II ZR 28/69]).

 

Rn 3

Fallen die für das Sammelvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugten Personen, aus welchem Grund auch immer, weg (zB durch Tod oder Ausscheiden aus dem Sammlungskreis; bloße Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung genügt nicht), kann die Pflegschaft angeordnet werden (MüKo/Schwab § 1914 aF Rz 12).

 

Rn 4

Der Pfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter der Spender, sondern ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des gesammelten Vermögens. Er kann die bereits versprochenen, aber noch nicht bezahlten Beträge einziehen und hat im Prozess die Stellung einer Partei kraft Amtes (BGH MDR 73, 742 [BGH 25.09.1972 - II ZR 28/69]). Eine Bestellung zur Fortsetzung der Sammlung ist nicht möglich (Grüneberg/Götz § 1883 Rz 1). Die Beendigung der Pflegschaft richtet sich nach §§ 1886 II, 1887 II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gegen das Sammelvermögen (LG Kobl FamRZ 07, 238).

 

Rn 5

Verfahren. Beschwerdeberechtigung gem § 59 FamFG.

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