Gesetzestext
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
1. | wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, |
2. | wenn der Abwesende stirbt. |
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Rn 1
S Kommentierung § 1887.
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