Gesetzestext

 

(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die §§ 1886, 1887 regeln die Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtliche Entscheidung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entsprechen in modifizirter Form §§ 1918, 1919, 1921 aF. Gem § 1888 I erfolgt die Entlassung des Pflegers entspr der einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrecht (§ 1868).

B. Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

 

Rn 2

Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darüber (§§ 23, 29, 40 VerschG). Geschäfte, die der Pfleger zwischen Todeszeitpunkt des Abwesenden und Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses vorgenommen hat, sind wirksam und binden die Erben des Abwesenden (MüKo/Schwab § 1921 aF Rz 1). IÜ ist die Pflegschaft aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist und sie nicht bereits nach § 1887 II beendet worden ist.

 

Rn 3

Die Aufhebung erfolgt durch Beschl des nach § 1885 zuständigen Gerichts. Mit Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses endet die Pflegschaft unabhängig davon, ob der Anordnungsgrund tatsächlich weggefallen ist. Besteht er fort, so muss zusätzlich zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses die Pflegschaft neu angeordnet und der Pfleger neu bestellt werden (BayObLG FamRZ 88, 423, 424). Verfahren. Bei Verweigerung der Aufhebung der Pflegschaft ist der Pfleger nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, Dritte nach Maßgabe des § 59 FamFG. Auch der Pfleger hat ein eigenes Beschwerderecht (BGH NJW 53, 1666 [BGH 13.07.1953 - IV ZB 57/53]).

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