Gesetzestext

 

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

 

Rn 1

§ 192 ist eine Auslegungsregel, wobei nur die Mitte des Monats regelungsbedürftig ist (dazu BVerfG NJW 19, 1060 [BVerfG 22.01.2019 - 2 BvR 93/19] Rz 6): Auch im Februar gilt im Zweifel als die Mitte des Monats der 15. und nicht der rechnerisch richtige 14. Nicht geregelt ist die Auslegung der Begriffe Beginn oder Ende der Woche, womit idR der Montag bzw der Sonnabend, bei Bezugnahme auf Werktage der Freitag gemeint ist. Bei jahreszeitlichen Bestimmungen wie bspw Frühjahr oder Sommer ist auf die Verkehrssitte am Leistungsort abzustellen (vgl § 359 HGB), hilfsweise auf den kalendermäßigen Zeitraum der Jahreszeit. Die Bezugnahme auf einen Kalendertag ohne Jahresangabe meint im Zweifel den nächstfolgenden Tag dieses Datums.

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