Rn 48

Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gegen Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 30, 194 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]) mit der Folge, dass zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (BGH JZ 90, 37) vererblich sein können (Ludyga ZEV 22, 693). Auch der Gegendarstellungsanspruch ist, da nicht vermögensrechtlich, ein nichtvererblicher, höchstpersönlicher Anspruch (KG ZFE 08, 37). Neben den ideellen Interessen des Erblassers gehören auch vermögenswerte Interessen zum Persönlichkeitsrecht und sind vererblich (BGHZ 143, 214), weil nur auf diese Weise die kommerzielle Nutzung von Namen, Bild und sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen des Erblassers vor Nichtberechtigten geschützt werden kann (BGH MDR 00, 1147 [BGH 01.12.1999 - I ZR 49/97]); der Anspruch auf Geldentschädigung ist jedoch nicht vererblich, weil er dem Genugtuungsinteresse des Geschädigten dienen soll; dies ist nach seinem Tod nicht mehr zu erreichen (BGH NJW 14, 2871 [BGH 29.04.2014 - VI ZR 246/12]; ausf Ludyga ZEV 14, 333); der Gedanke der Prävention hat dabei in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus wirken auch das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht (BGHZ 107, 384) über den Tod hinaus. Zur Einsicht in die Patientenunterlagen vgl Rn 42. IÜ erlöschen mit dem Tod des Berechtigten die an seine Person gebundenen Rechte wie zB die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein, § 38 1 oder Unterhaltsansprüche von Verwandten mit Ausnahme der bereits zu Lebzeiten des Erblassers fälligen und rückständigen Unterhaltsansprüche, für die der Nachlass haftet. Vererblich sind jedoch nach näherer Maßgabe des § 1586b Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners. Demgegenüber sind nicht vererblich Rechte auf familiärer Grundlage, wie etwa die elterliche Sorge, Pflegschaft, Betreuung und Verlöbnis. Problematisch ist die Vererblichkeit von Auskunftsansprüchen auf familiärer Grundlage; liegt etwa eine Vorsorgevollmacht vor, könnte das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ein familiäres Gefälligkeitsverhältnis (ohne Rechtsbindungswillen) sein, eine Vererblichkeit des Anspruchs nach § 666 wäre dann auszuschließen (vgl Rn 37). Nicht vererblich ist auch die Verwaltungsbefugnis privater Amtsträger wie Nachlasspfleger, -verwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker (MüKo/Leipold § 1922 Rz 40). Vererblich sind dagegen die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten. Zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers vgl Rn 42.

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