Rn 49

Bei Lebensversicherungen hat der Erblasser idR einen Bezugsberechtigten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bestimmt (BGH NJW 08, 2702). Dann sind die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht Nachlassbestandteil (BGHZ 130, 377). Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten nicht benannt oder lehnt dieser den Erwerb ab, fällt der Anspruch aus seiner Lebensversicherung in den Nachlass, und zwar auch dann, wenn er der Absicherung eines Darlehensanspruches der Bank dient und an diese abgetreten ist (BGH NJW 96, 2230). Durch die Bestimmung eines Bezugsberechtigten (LG München I FamRZ 05, 134) wird, da es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, die Versicherung zur Leistung an den Bezugsberechtigten verpflichtet. Ist bei einer Kapitallebensversicherung ein Bezugsberechtigter nicht benannt, fällt die Versicherungssumme auch dann nicht in den Nachlass, wenn Zahlung an ›die Erben‹ (§ 160 II VVG) vereinbart ist. IdF erhalten die Erben, wobei die testamentarisch bestimmten Erben idR nicht erfasst sind (Köln FamRZ 05, 552), die Lebensversicherung als Bezugsberechtigte außerhalb des sonstigen Nachlasses (Schlesw ZEV 95, 115). Wurde der überlebende Ehegatte als Bezugsberechtigter eingesetzt und die Ehe vor dem Erbfall geschieden, findet nach hM § 2077 keine entspr Anwendung (BGH NJW 87, 3131 [BGH 01.04.1987 - IVa ZR 26/86]). War die Ehe bzw deren Fortbestand Grundlage für die Zuwendung, steht dem Erben ein Rückforderungsanspruch ggü dem Berechtigten zu, wenn das zugrunde liegende Valutaverhältnis auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen ist (BGH 128, 125).

 

Rn 50

Die Hausratsversicherung geht mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über, wenn der Erbe Träger des versicherten Risikos ist (BGH NJW-RR 93, 1048 [BGH 24.03.1993 - IV ZR 4/92]). Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach § 15 Nr 6 VHB 92 für einen Zeitraum von 2 Monaten fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Die Erben treten gem § 1922 in den Versicherungsvertrag ein und sind gesamthänderisch Versicherungsnehmer und Prämienschuldner (BGH VersR 93, 740).

 

Rn 51

Dient die Versicherung dagegen der Absicherung persönlicher Risiken des Erblassers, wie zB die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts, geht das Versicherungsverhältnis nicht über.

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