Rn 37

Die vom Erblasser erteilte Vollmacht (zur Prokura Rn 31) erlischt im Zweifel nicht mit seinem Tod (Zweibr DNotZ 83, 104 [OLG Zweibrücken 01.03.1982 - 3 W 12/82]). Ein Erlöschen ist auch dort nicht anzunehmen, wo der Bevollmächtigte Miterbe (Schlesw FGPrax 14, 206 [OLG Rostock 02.06.2014 - 3 W 24/13]) oder sogar Alleinerbe geworden ist. In diesem Fall ist das Fortbestehen der Vollmacht durch Auslegung zu ermitteln, eine Konfusion steht dem nicht entgegen (Zimmer ZEV 13, 307, aA Hamm ZEV 13, 341 m abl Anm Lange). Die Fortgeltung umfasst insb trans- oder postmortale Vollmachten (vgl Zimmer ZEV 2013, 307, ders NJW 2016, 3341), weil die Feststellung der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr ohne Erbschein meist gar nicht möglich ist und daher aus Gründen der Rechtssicherheit ein Fortbestehen anzunehmen ist. Der Bevollmächtigte vertritt, beschränkt auf den Nachlass, die Interessen der Erben oder aber des Erblassers, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (§ 168 Rn 7; vgl BGHZ 180, 191 BGH NJW 22, 3436; Zimmer NJW 22, 3392, zu den steuerlichen Wirkungen vgl Wedemann ZEV 13, 581). Die Erben können, jeder für sich, die Vollmacht jederzeit widerrufen (BGHZ 87, 19). Hat nur ein Erbe widerrufen, erlischt die Vollmacht iÜ nicht, was aber auch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl Karlsr FamRZ 22, 736). Die Vollmacht kann auch nur auf den Todesfall (sog postmortale Vollmacht) erteilt werden. Der der Vollmacht zugrunde liegende Auftrag enthält auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung (§ 666). Dieser Auskunftsanspruch ist vererblich. Allerdings dürften die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht getroffenen Vereinbarungen (Grundverhältnis) jedenfalls dort einen stillschweigenden Verzicht oder eine Unvererblichkeit des Auskunftsanspruchs zum Inhalt haben, wo die Vollmacht einem nahen Angehörigen erteilt ist (Brandbg FamRZ 19, 521 und Horn/Schabel NJW 12, 3473). Auch die langjährige Nichtgeltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Erblasser kann dazu führen, dass der Erbe den Anspruch nicht mehr geltend machen kann (Ddorf ErbR 15, 163; Schlesw FamRZ 14, 1397 – Abhebungen die dem täglichen Bedarf dienen). Die vom Bevollmächtigten aufgrund post- oder transmortaler Vollmacht vorgenommenen Handlungen im Hinblick auf den Nachlass sind auch dann wirksam, wenn die Erben in der Verfügung über den Nachlass beschränkt sind, etwa bei Testamentsvollstreckung. Der Bevollmächtigte ist daher neben und unabhängig vom Testamentsvollstrecker verfügungsbefugt (str Zimmer ZEV 13, 307; München ZEV 12, 376; Frankf ZEV 12, 377 [OLG München 15.11.2011 - 34 Wx 388/11]), allerdings kann die Auslegung Einschränkungen der Vollmacht oder aber der Testamentsvollstreckung ergeben (BGH NJW 22, 3436; Zimmer NJW 22, 3392).

 

Rn 38

Im Zweifel erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten, §§ 673, 675. Die Vollmacht besteht jedoch über den Tod hinaus, wenn dies im erkennbaren Interesse des Vollmachtgebers steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge